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   OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 E 4/17   

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https://dejure.org/2017,5219
OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 E 4/17 (https://dejure.org/2017,5219)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.02.2017 - 1 E 4/17 (https://dejure.org/2017,5219)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. Februar 2017 - 1 E 4/17 (https://dejure.org/2017,5219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 65 Abs. 1
    Einfache Beiladung; prozessuales Ermessen; Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2016 - 4 E 409/16

    Ermessen des Gerichts hinsichtlich Beiladung eines Dritten i.R.e.

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 E 4/17
    Zum jetzigen Zeitpunkt wäre eine Beiladung auch nicht prozessökonomisch, weil das Verfahren im Ergebnis der am 21. September 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung und des von den Beteiligten für den - hier erfolgten - Widerruf des Prozessvergleichs erklärten Verzichts auf weitere mündliche Verhandlung entscheidungsreif wäre.3 Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 16. Januar 2017), das auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2016 - 4 E 409/16 -, juris verweist, greift nicht durch.

    Ob das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung über die einfache Beiladung im erstinstanzlichen Klageverfahren zu treffen hat (so BayVGH, Beschl. v. 8. November 1976, NJW 1977, 1308, 1309; HessVGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 12 TE 258/90 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. August 2016 - 4 E 409/16 -, juris Rn. 6; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 65 Rn. 169), kann dahinstehen.

    Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 29. August 2016 (a. a. O.) entschiedenen Verfahren ist das von der Klägerin zwischenzeitlich gegen den Fachplaner eingeleitete Klageverfahren vom zuständigen Zivilgericht offenbar nicht wegen einer Vorgreiflichkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden.

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 E 4/17
    Im Zwischenstreit über die vom Verwaltungsgericht als nicht sinnvoll erachtete einfache Beiladung ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die für das erstinstanzliche Klageverfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verwendungsnachweise u. a. anhand der zu Nr. 2.1 ANBest-K zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 12 ff.) von Amts wegen umfassend zu prüfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2011 - 10 S 1311/11

    Zur Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen einen die Beiladung ablehnenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 E 4/17
    8 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt (so auch VGH BW, Beschl. v. 4. Juli 2011 - 10 S 1311/11 -, juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 29.03.1990 - 12 TE 258/90

    Zur Beiladung eines Ausländers im Prozeß des Ehegatten auf Erteilung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 E 4/17
    Ob das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung über die einfache Beiladung im erstinstanzlichen Klageverfahren zu treffen hat (so BayVGH, Beschl. v. 8. November 1976, NJW 1977, 1308, 1309; HessVGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 12 TE 258/90 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 29. August 2016 - 4 E 409/16 -, juris Rn. 6; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 65 Rn. 169), kann dahinstehen.
  • VGH Bayern, 19.05.2022 - 23 C 22.1156

    Beiladung eines Sportwettenveranstalters zum Klageverfahren eines

    Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin durch den streitgegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Beiladung der Beiladungsinteressierten abgelehnt wurde, beschwert und damit beschwerdeberechtigt ist (dies verneinend Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 65 VwGO Rn. 17; Kintz in Posser/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2021, § 65 Rn. 28 m.w.N.; a.A. SächsOVG, B.v. 13.2.2017 - 1 E 4/17 - BeckRS 2017, 103375) und ob sie durch ihren Vortrag im Schriftsatz vom 17. Mai 2022 unverzüglich glaubhaft gemacht hat, dass ihrem Bevollmächtigten wegen eines technischen Ausfalls der Internetverbindung die fristgerechte Einreichung einer den Formerfordernissen des § 55d Satz 1 VwGO entsprechenden Beschwerdeschrift nicht möglich war (vgl. § 55d Satz 3 und 4 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2023 - 11 OB 41/23

    Beiladung; Interessenwahrung; Rechtskrafterstreckung; übertragener Wirkungskreis;

    Insofern fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Hauptbeteiligten, weil die begehrte Beiladung die Rechtstellung des schon Beteiligten nicht verbessern könne (so OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2020 - 1 So 78/20 - juris Rn. 8; ähnlich im Hinblick auf die Beschwerde eines bereits Beigeladenen OVG RP, Beschl. v. 25.8.2020 - 1 E 10895/20 - juris Rn. 4; a. A. ohne nähere Begründung SächsOVG, Beschl. v. 13.2.2017 - 1 E 4/17 - juris Rn. 1; OVG NW, Beschl. v. 19.8.2016 - 4 E 409/16 - juris Rn. 1; s. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 65 Rn. 38 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 15.09.2020 - 1 So 78/20

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtbeiladung eines Dritten

    Entsprechend gehen ein Teil der Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Bautzen, Beschl. v. 13.2.2017, 1 E 4/17, juris Rn. 1 f.; OVG Münster, Beschl. v. 29.8.2016, 4 E 409/16, juris Rn. 2; Beschl. v. 9.5.2018, 10 E 216/18, juris Rn. 1) und das Schrifttum (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 65 Rn. 38; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 65 Rn. 34; Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO, § 65 Rn. 29; v. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 65 Rn. 29, § 146 Rn. 2; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 65 Rn. 14, § 146 Rn. 4) von einer Berechtigung der Beteiligten des Hauptsacheverfahrens zur Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung aus.
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